Geistiges Eigentum - eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?

Geistiges Eigentum - eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?

Einband:
Leinen-Einband
EAN:
9783161476471
Untertitel:
Jus Privatum 66
Genre:
Zivilprozessrecht
Autor:
Volker Jänich
Herausgeber:
Mohr Siebeck GmbH & Co. K
Auflage:
1. Auflage 2002
Anzahl Seiten:
408
Erscheinungsdatum:
31.07.2002
ISBN:
978-3-16-147647-1

Geistiges Eigentum ist ein Begriff, der seit gut zehn Jahren wieder vermehrt im Gespräch ist. Der Gesetzgeber hat den Terminus 1990 mit dem 'Gesetz zur Stärkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie' erneut aufgegriffen. Eine zweite Quelle der Renaissance des Begriffes 'Geistiges Eigentum' ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Immaterialgüterrechte fallen unter den weiten verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG und werden vom Gericht als 'geistiges Eigentum' bezeichnet. Die international gebräuchliche Bezeichnung 'Intellectual Property' verweist ebenfalls auf den Terminus 'geistiges Eigentum'. Dennoch ist der Begriff in Deutschland vielen methodischen Anfeindungen ausgesetzt. Insbesondere wird kritisiert, daß er die Unterschiede zwischen dem Sacheigentum und den Immaterialgüterrechten verwische. Ausgelöst wird der Konflikt durch den unklaren Bedeutungsgehalt. Ist 'geistiges Eigentum' nur eine politische Metapher oder verbirgt sich hinter dem Terminus eine Einrichtung, die den Regelungsgehalt des § 90 BGB berührt? Handelt es sich um ein subjektives Recht oder eine Theorie, die den Geltungsgrund eines subjektiven Rechts beschreibt? Zur Beantwortung dieser Frage bietet sich ein umfassender Vergleich von Sacheigentum und geistigem Eigentum an. Volker Jänich zeichnet zunächst die Entwicklungslinien des Begriffes 'geistiges Eigentum' nach und erläutert die Vielzahl der möglichen Begriffsdeutungen. Hierauf aufbauend vergleicht er die Schutzvoraussetzungen, Inhalte und Schutzmechanismen der Sonderschutzrechte mit den Prinzipien und Institutionen des Sachenrechts. Er demonstriert einerseits die weitgehende Homogenität der beiden Regelungsbereiche, verweist andererseits aber auch auf die Unterschiede sowohl zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum als auch innerhalb der jeweiligen Gruppen. Abschließend ermittelt Volker Jänich, welche Konsequenzen aus der Strukturähnlichkeit zu ziehen sind.

Autorentext
Geboren 1964; 1984-89 Studium der Rechtswissenschaft; 1989-91 Wiss. Mitarbeiter an der Universität Osnabrück; 1993 Promotion; 1994 zweites jur. Staatsexamen; 1995-2000 Wiss. Assistent an der Universität Osnabrück; 2000 Habilitation; 2001 Ruf auf die Professur für Bürgerliches Recht mit deutschem und internationalem Gewerblichen Rechtsschutz an der Friedrich-Schiller-Universität Jena.


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