Einband:
Kartonierter Einband
Untertitel:
Psychische Gesundheit als strafrechtliches Rechtsgut
Herausgeber:
Nomos Verlagsges.MBH + Co
Erscheinungsdatum:
31.01.2015
Entgegen der herrschenden Lehre sollten psychische Schädigungen beim Opfer einer Straftat als solche geahndet werden. Dabei geht es nicht um "schlechte Gefühle", sondern um Schädigungen mit Krankheitswert, die zumeist dadurch verursacht werden, dass der Täter das Opfer in Todesangst versetzt.
Die Strafrechtswissenschaft begegnet der Ahndung psychischer Schädigungen beim Opfer einer Straftat mit großer Skepsis: Die psychische Gesundheit sei (anders als die körperliche) als strafrechtliches Rechtsgut ungeeignet, nämlich zu unkonturiert und daher nicht sinnvoll dogmatisch handhabbar; auch sei der Gefühlsschutz nicht Aufgabe des Strafrechts. Demgegenüber zeigt die vorliegende Untersuchung mittels umfassender Rechtsprechungsanalyse, dass die psychische Gesundheit durchaus ein dogmatisch taugliches strafrechtliches Rechtsgut ist und als solches insbesondere bei der Strafzumessung seitens der Strafjustiz bereits seit Längerem erfolgreich gehandhabt wird. Dabei geht es allerdings nicht um schlechte Gefühle, sondern um erhebliche psychische Schädigungen mit Krankheitswert, die, wie die Analyse zeigt, zumeist dadurch verursacht werden, dass der Täter das Opfer in Todesangst versetzt.
Autorentext
Georg Steinberg, geboren 1974, studierte Rechtswissenschaft in Heidelberg, Genf und München. Er promovierte an der Universität Halle im Bereich Rechtsphilosophie und leistete in Berlin das Referendariat ab. Seit Mitte 2005 ist der Autor als Wissenschaftlicher Assistent im Lehrgebiet Strafrecht an der Universität Hannover tätig und arbeitet an einer Habilitationsschrift im strafprozessualen Bereich.
Klappentext
Die Strafrechtswissenschaft begegnet der Ahndung psychischer Schädigungen beim Opfer einer Straftat mit großer Skepsis: Die psychische Gesundheit sei (anders als die körperliche) als strafrechtliches Rechtsgut ungeeignet, nämlich zu unkonturiert und daher nicht sinnvoll dogmatisch handhabbar; auch sei der "Gefühlsschutz" nicht Aufgabe des Strafrechts. Demgegenüber zeigt die vorliegende Untersuchung mittels umfassender Rechtsprechungsanalyse, dass die psychische Gesundheit durchaus ein dogmatisch taugliches strafrechtliches Rechtsgut ist und als solches insbesondere bei der Strafzumessung seitens der Strafjustiz bereits seit Längerem erfolgreich gehandhabt wird. Dabei geht es allerdings nicht um "schlechte Gefühle", sondern um erhebliche psychische Schädigungen mit Krankheitswert, die, wie die Analyse zeigt, zumeist dadurch verursacht werden, dass der Täter das Opfer in Todesangst versetzt.
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