Untertitel:
Jus Privatum 171
Herausgeber:
Mohr Siebeck GmbH & Co. K
Erscheinungsdatum:
31.01.2012
Die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden wurde seit dem Inkrafttreten des BGB erheblich erweitert. Die Kompensation ideeller Schäden bei Körper- und Gesundheitsverletzungen, bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Benachteiligungen entwickelte sich in jeweils eigenständiger Weise. Daher lag der Entschädigung ideeller Einbußen kein einheitliches Konzept zugrunde. Claudia Schubert legt eine umfassende Analyse des Ausgleichs immaterieller Schäden im Privatrecht vor und bezieht neben der Rechtsvergleichung die Vorgaben des Unionsrechts, der EMRK sowie den Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens ein. Sie richtet den Begriff des immateriellen Schadens neu aus, um die ersatzfähigen Schäden vollständig zu erfassen. Sie führt die einzelnen Teilbereiche konzeptionell zusammen und schlägt punktuelle Erweiterung für die Kompensation von Nichtvermögensschäden vor. Die Funktion der Entschädigung beschreibt sie als Schadenswiedergutmachung. Eine selbständige Genugtuungs- oder Präventionsfunktion lehnt die Autorin ab und spricht sich stattdessen für die Regelung von Privatstrafen aus, um das Schadensersatzrecht partiell zu ergänzen.
Autorentext
ist Professorin für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Rechtsvergleichung an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum.
Klappentext
Die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden wurde seit dem Inkrafttreten des BGB erheblich erweitert. Die Kompensation ideeller Schäden bei Körper- und Gesundheitsverletzungen, bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Benachteiligungen entwickelte sich in jeweils eigenständiger Weise. Daher lag der Entschädigung ideeller Einbußen kein einheitliches Konzept zugrunde. Claudia Schubert legt eine umfassende Analyse des Ausgleichs immaterieller Schäden im Privatrecht vor und bezieht neben der Rechtsvergleichung die Vorgaben des Unionsrechts, der EMRK sowie den Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens ein. Sie richtet den Begriff des immateriellen Schadens neu aus, um die ersatzfähigen Schäden vollständig zu erfassen. Sie führt die einzelnen Teilbereiche konzeptionell zusammen und schlägt punktuelle Erweiterung für die Kompensation von Nichtvermögensschäden vor. Die Funktion der Entschädigung beschreibt sie als Schadenswiedergutmachung. Eine selbständige Genugtuungs- oder Präventionsfunktion lehnt die Autorin ab und spricht sich stattdessen für die Regelung von Privatstrafen aus, um das Schadensersatzrecht partiell zu ergänzen.
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