Einband:
Kartonierter Einband
Untertitel:
Entscheidungsbegründungen eines hochklassischen Juristen.
Herausgeber:
Duncker & Humblot GmbH
Erscheinungsdatum:
31.05.1999
Die Methode des Celsus ist nicht nur deshalb Gegenstand der romanistischen Forschung, weil Celsus ein hervorragender Vertreter der hochklassischen römischen Jurisprudenz ist. Das wissenschaftliche Interesse an der Arbeitsweise des Juristen wurde vor allem dadurch geweckt, daß er als Urheber der Definition des Rechts als einer "ars boni et aequi" gilt. Diese Definition ist nicht selten Ausgangspunkt methodologischer Arbeiten über Celsus, ihr Verständnis prägt dann die Interpretation der celsinischen Entscheidungen. Der Autor geht in der vorliegenden Untersuchung den umgekehrten Weg: Nicht ein abstrakter Satz ist Grundlage für die Erforschung von Celsus' Methode, sondern die Gesamtheit der überlieferten Entscheidungsbegründungen, also alle Quellen, in denen der Jurist selbst offenlegt, welche Methode der Rechtsfindung er im Einzelfall verwendet. Dabei tritt zutage, daß der Schwerpunkt celsinischer Argumentation in der Deduktion liegt, in der Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen Rechtssatz. Induktive, fallanknüpfende Schlußfiguren kommen ebenso selten vor wie außerrechtliche Werturteile. Die Rechtsfortbildung geschieht vor allem durch Umgestaltung des bestehenden Normgefüges - Kennzeichen einer systematischen Wissenschaft, die für Celsus der beste Weg zur Verwirklichung des "bonum et aequum" war.
Autorentext
Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.
Inhalt
Inhaltsübersicht: Einleitung: Aufgabenstellung - Das Recht als "ars boni et aequi" - Erstes Kapitel: Allgemeiner Teil: Gesamtzahl und Verteilung der Entscheidungsbegründungen - "Ratio" und "auctoritas" - Scheinbegründungen - Zweites Kapitel: Fallanknüpfung: Fiktion - Analogieschluß und "argumentum a maiore ad minus" - Anhang: Darstellung und Fallanknüpfung - Drittes Kapitel: Deduktion: Begriff und Anzahl der deduktiven Entscheidungsbegründungen - Der Vorrang deduktiver Entscheidungsfindung: D 3.5.9.1 (Pal. 10) - Systematische Rechtsfindung - Normbildung durch Auslegung: D 4.8.23.1 (Pal. 18) - Systematische Gesetzesauslegung - Teleologische Gesetzesauslegung - Auslegung von Rechtsgeschäften - Die Grenzen deduktiver Entscheidungsbegründung - Viertes Kapitel: Fortbildung der Dogmatik: Bildung und Abwägung von Rechtsprinzipien: D 24.1.3.12 (Pal. 120) - Ein vermeintliches Rechtsprinzip: D 12.6.26.12 (Pal. 50) - Transplantation eines Instituts oder Rechtsprinzips - Bilder - Fünftes Kapitel: Offene Wertungen und Naturrecht: "Malitiis non indulgendum est": D 6.1.38 (Pal. 22) - "Ambiguitas contra stipulatorem" - "Benignitas" - "Utilitas" - "Celsus naturali aequitate motus": D 12.4.3.7 (Pal. 44) - "Natura rerum" und "natura hominum" - "Ius gentium" - Sechstes Kapitel: "Bonum et aequum": "Purgatio morae": D 45.1.91.3 (Pal. 221) - Die "condictio Iuventiana": D 12.1.32 (Pal. 42) - Die "ars boni et aequi" - Quellenverzeichnis
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