Einband:
Kartonierter Einband
Untertitel:
Dogmatische und dogmengeschichtliche Untersuchung.
Herausgeber:
Duncker & Humblot
Erscheinungsdatum:
30.11.2003
Der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, den § 119 Abs. 2 BGB zum Grund für die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts macht, bereitet Rechtswissenschaft und -praxis erhebliche Probleme. Prominentes Beispiel ist die Bewältigung der Konkurrenz von Sachmängelhaftung und Irrtumsanfechtung. Trotz der hier auftretenden Schwierigkeiten wird jedoch eine Prämisse bei der Auslegung so gut wie nie in Frage gestellt, nämlich daß die verkehrswesentliche Eigenschaft, von der das Gesetz spricht, ein tatsächlicher Umstand, der Eigenschafts- mithin ein Sachverhaltsirrtum ist. Ist der relevante Eigenschaftsirrtum statt dessen eine Fehlvorstellung über die rechtsgeschäftlich bestimmte Sollbeschaffenheit einer Person oder Sache und damit Unterfall des Inhalts- und Erklärungsirrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB, lösen sich nicht nur die Probleme, vor die der Umgang mit Abs. 2 stellt. Mit der Konzentration des wesentlichen Irrtums auf die Fehlvorstellung über den Inhalt der eigenen Erklärung zieht man zugleich eine Lehre aus der zweitausendjährigen Geschichte des Irrtumsrechts. Für die klassischen römischen Juristen stand fest, daß geschäftshindernd nur der Irrtum über den Inhalt des Vertrags wirkte. Der Irrtum über die tatsächlichen Eigenschaften des Geschäftsgegenstandes wurde erst in der byzantinischen und mittelalterlichen Rechtswissenschaft zum Konsenshindernis. Als Filter der relevanten Fehlvorstellungen fungierte später das Kausalitätskriterium, also die Frage, ob der Irrtum für die Vornahme des Geschäfts ursächlich war. Die naturrechtliche Rechtsgeschäftslehre, die das theoretische Fundament für diese Lösung bildete, drängte jedoch zu ihrer Selbstaufhebung. Die notwendige, von den meisten Interpreten des BGB aber bis heute noch nicht gezogene Konsequenz besteht darin, den Eigenschaftsirrtum als Fehlvorstellung über die eigene Erklärung zu begreifen. Nur in diesem Fall liegt nämlich ein Risiko, von dem sich nicht behaupten läßt, der Irrende habe es durch den Geschäftsabschluß freiwillig übernommen.
Autorentext
Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.
Klappentext
Der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, den § 119 Abs. 2 BGB zum Grund für die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts macht, bereitet Rechtswissenschaft und -praxis erhebliche Probleme. Prominentes Beispiel ist die Bewältigung der Konkurrenz von Sachmängelhaftung und Irrtumsanfechtung. Trotz der hier auftretenden Schwierigkeiten wird jedoch eine Prämisse bei der Auslegung so gut wie nie in Frage gestellt, nämlich daß die verkehrswesentliche Eigenschaft, von der das Gesetz spricht, ein tatsächlicher Umstand, der Eigenschafts- mithin ein Sachverhaltsirrtum ist. Ist der relevante Eigenschaftsirrtum statt dessen eine Fehlvorstellung über die rechtsgeschäftlich bestimmte Sollbeschaffenheit einer Person oder Sache und damit Unterfall des Inhalts- und Erklärungsirrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB, lösen sich nicht nur die Probleme, vor die der Umgang mit Abs. 2 stellt. Mit der Konzentration des wesentlichen Irrtums auf die Fehlvorstellung über den Inhalt der eigenen Erklärung zieht man zugleich eine Lehre aus der zweitausendjährigen Geschichte des Irrtumsrechts. Für die klassischen römischen Juristen stand fest, daß geschäftshindernd nur der Irrtum über den Inhalt des Vertrags wirkte. Der Irrtum über die tatsächlichen Eigenschaften des Geschäftsgegenstandes wurde erst in der byzantinischen und mittelalterlichen Rechtswissenschaft zum Konsenshindernis. Als Filter der relevanten Fehlvorstellungen fungierte später das Kausalitätskriterium, also die Frage, ob der Irrtum für die Vornahme des Geschäfts ursächlich war. Die naturrechtliche Rechtsgeschäftslehre, die das theoretische Fundament für diese Lösung bildete, drängte jedoch zu ihrer Selbstaufhebung. Die notwendige, von den meisten Interpreten des BGB aber bis heute noch nicht gezogene Konsequenz besteht darin, den Eigenschaftsirrtum als Fehlvorstellung über die eigene Erklärung zu begreifen. Nur in diesem Fall liegt nämlich ein Risiko, von dem sich nicht behaupten läßt, der Irrende habe es durch den Geschäftsabschluß freiwillig übernommen.
Zusammenfassung
"Jan Dirk Harkes Untersuchung zum Irrtum über wesentliche Eigenschaften ist ein Nebenprodukt (Vorwort) seiner Habilitationsschrift 'Si error aliquis intervenit', die den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht behandelt. Der hier zu besprechende Band beschäftigt sich im Anschluss daran mit der Dogmengeschichte des Eigenschaftsirrtums und seiner Behandlung in der Dogmatik des geltenden Zivilrechts. [...] Harke absolviert sein ehrgeiziges Programm zwar im Schnelldurchlauf, jedoch mit Bravour. Er liefert eine erfrischend kurze, pointierte und dennoch präzise Untersuchung zu einem Gegenstand, über den längst alles gesagt zu sein schien, und er fügt der irrtumsrechtlichen Diskussion wichtige Facetten hinzu." Martin Löhnig, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, 124/2007
Inhalt
Inhaltsübersicht: Erstes Kapitel: Kritik der Lehre zum geltenden Recht: Ausgangslage: Keine subjektiv-teleologische oder Wortlautinterpretation - Irrtumsrecht ohne Irrtumsbegriff: Titze - Eigenschafts- als Geschäftsirrtum: Flume - Eigenschafts- als »indifferenter Istbeschaffenheitsirrtum«: Brauer - Eigenschafts- als Erklärungsirrtum: Schmidt-Rimpler - Zweites Kapitel: Vom error in materia zum Irrtum über wesentliche Eigenschaften: Stoff- und Geschlechtsirrtum im klassischen römischen Recht - Vom Irrtum über den Vertragsinhalt zum Sachverhaltsirrtum - Von der Gattungsverwechslung zum Eigenschaftsirrtum - Handlungstheoretische und rechtsgeschäftliche Bedingungslehre - Rückkehr zur römischen Irrtumslehre - Ergebnisse - Drittes Kapitel: Der Eigenschaftsirrtum in der Praxis: Unmittelbarkeitsdogma und Wertirrtum - »Irrtum« über zukünftige Eigenschaften? - Konkurrenz von Anfechtung und Gewährleistung - Irrtum über persönliche Eigenschaften
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