Einband:
Kartonierter Einband
Untertitel:
Schriften zum Öffentlichen Recht 926
Genre:
Öffentliches Recht
Herausgeber:
Duncker & Humblot GmbH
Erscheinungsdatum:
31.08.2003
Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage keinesfalls nur von akademischem Interesse, sondern ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem. Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt Gunther F. Herr, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d. h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (§ 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (§ 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Verfasser heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d. h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v. a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch § 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet.
Klappentext
Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage keinesfalls nur von akademischem Interesse, sondern ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem. Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt Gunther F. Herr, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d. h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (§ 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (§ 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Verfasser heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d. h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v. a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch § 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet.
Inhalt
Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Teil: Unsicherheit in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis - Grundlagen der Verwerfungskompetenz: Rechtswidrigkeit und Rechtsunwirksamkeit von Bebauungsplänen - Behördliche Prüfungskompetenz: Unsicherheit und Widersprüchlichkeit in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis - Rechtswidrigkeit von Bebauungsplänen - Ipso-iure-Nichtigkeit als Folge der Rechtswidrigkeit - Normprüfungskompetenz und Normprüfungspflicht der Verwaltung - 2. Teil: Prinzipale behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen: Prinzipale Verwerfung von Bebauungsplänen: Ihr Verhältnis zum behördlichen Normprüfungsrecht und zu anderen Verfahren - Prinzipale Verwerfungskompetenz des Gemeinderats? - Prinzipale Verwerfungskompetenz anderer Organe und Behörden? - 3. Teil: Inzidente Verwerfung von Bebauungsplänen durch die Verwaltung: Einführung: Ausgangslage aufgrund bisher gewonnener Erkenntnisse - Eingrenzung verwerfungsrelevanter Sachverhalte - Formell-rechtliche Zulässigkeit der Inzidentverwerfung - Anwendungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG - Materiell-rechtliche Zulässigkeit der Inzidentverwerfung durch die Baubehörde bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben - Verbleibende Fälle - Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis
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