Einband:
Kartonierter Einband
Untertitel:
Besitzvertrag im römischen Recht.
Herausgeber:
Duncker & Humblot GmbH
Erscheinungsdatum:
30.06.2016
Entgegen dem ersten Anschein, den die herkömmliche Übersetzung als »Bittleihe« weckt, ist das römische »precarium« kein Verhältnis der Nutzungsüberlassung und wahrscheinlich auch nie gewesen. Es ist vielmehr ein Institut, das eine aus anderem Grund gewährte Sachüberlassung oder Nutzungsgestattung ergänzt, indem es einem Teil, dem Geber, den sofortigen Zugriff durch eine günstige Besitzposition verschafft und eine ungewollte Rechtsentstehung zugunsten des Prekaristen verhindert.
Autorentext
Jan Dirk Harke studierte von 1991 bis 1994 Rechtswissenschaft an der Universität Freiburg, wo er nach dem Ersten Staatsexamen als Assistent am Lehrstuhl von Joseph Georg Wolf tätig war. Auf das Referendariat am Landgericht Freiburg folgten 1998 das Zweite Staatsexamen und die Promotion. Harkes Doktorarbeit über die Methode des berühmten römischen Juristen Celsus wurde mit dem Preis der Dr. Georg-Rössler-Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ausgezeichnet.Von 1998 bis 2000 war Harke als angestellter Rechtsanwalt im Berliner Büro einer großen internationalen Kanzlei tätig. Anschließend fertigte er als Habilitationsstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und unter Betreuung von Ulrich Manthe (Passau) eine Habilitationsschrift über den Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht an. Die Habilitation durch die Juristische Fakultät der Universität Passau erfolgte im Januar 2003. Im Wintersemester 2002/03 war Harke als Lehrstuhlvertreter an der Universität Regensburg tätig. Der Ruf an die Universität Würzburg erging im Mai 2003. Von 2009 bis 2016 war Harke zudem Richter am Oberlandesgericht Nürnberg. Seit 2016 ist Harke Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte an der Universität Jena.
Klappentext
Entgegen dem ersten Anschein, den die herkömmliche Übersetzung als »Bittleihe« weckt, ist das römische precarium kein Verhältnis der Nutzungsüberlassung und wahrscheinlich auch nie gewesen. Es ist vielmehr ein Institut, das eine aus anderem Grund gewährte Sachüberlassung oder Nutzungsgestattung ergänzt, indem es einem Teil, dem Geber, den sofortigen Zugriff durch eine günstige Besitzposition verschafft und eine ungewollte Rechtsentstehung zugunsten des Prekaristen verhindert. Das Mittel hierzu ist ein Besitzvertrag, mit dem sich der Prekarist dem Geber unterwirft und sich auf eine Stufe mit Besitzern stellt, die eine Sache gewaltsam oder heimlich erlangt haben. Dieses besondere Institut prägt die Diskrepanz zwischen seinem vertraglichen Begründungsmodus und seinem Effekt, der in der Tatsache fehlerhaften Besitzes besteht. Sie führt zu einer schwankenden Einordnung des precarium in der römischen Jurisprudenz und ist letztlich auch für die Abschaffung des Instituts verantwortlich, das sich nicht zum Begriff des Besitzes als tatsächlicher Sachherrschaft fügt.
Inhalt
§ 1 Anwendungsbereich und Ursprung Absicherung und Abwehr von Dienstbarkeiten Schutz von Kreditsicherheiten Sachüberlassung? Ursprung des precarium Ergebnis § 2 Eine besondere Form der liberalitas Vergleich mit donatio und commodatum Verhältnis zu actio praescriptis verbis und condictio incerti Die Vorsatzhaftung der Prekaristen Ergebnis § 3 Rechtsgeschäft und Tatsache Das Besitzerfordernis Die Vereinbarung eines precarium Das precarium rei suae Rechtsnachfolge in das precarium? Ergebnis § 4 Zwischen rechtmäßigem und fehlerhaftem Besitz Der Prekaristenbesitz als possessio iniusta Abweichungen vom Konzept der possessio iniusta Der Prekaristenbesitz als possessio iusta Ergebnis § 5 Ein Modell der Besitzteilung? Verdopplung des Besitzes Aufteilung des Besitzes? Ergebnis § 6 Mutation und Untergang des precarium Eine Entwicklung im westgotischen Recht? Annäherung an das commodatum? Abschaffung im BGB Fazit Quellenverzeichnis
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