Einband:
Kartonierter Einband
Untertitel:
Stipulatio, Dotis dictio, Promissio operarum
Genre:
Sonstige Jura-Bücher
Herausgeber:
AV Akademikerverlag
Erscheinungsdatum:
10.03.2015
Im römischen Recht gab es drei verschiedene Arten von mündlichen Verträgen, nämlich die stipulatio, die dotis dictio und die promissio operarum. Die stipulatio war der meisten verbreitete Schuldvertrag. Dieser bestand aus einer bestimmten Frage- und Antwortform des Gläubigers an den Schuldner. Die stipulatio war vielseitig einsetzbar wie beispielsweise bei Bürgschaften, Novationen oder Delegationen. Der Gläubiger konnte sich nicht nur bewegliche oder unbewegliche Sachen versprechen lassen, sondern auch ein Tun oder Unterlassen. Auch eine stipulatio poenae, eine sog Vertragsstrafe, konnte in einem mündlichen Vertrag aufgenommen werden. Diese diente als Sicherungsmittel für die Vereinbarung im Falle einer Nicht- oder Schlechterfüllung. Die dotis dictio fand Anwendung bei der einseitigen Zusage der Mitgift bei der Heirat. Die promissio operarum war ein Versprechen des Sklaven an seinen Freilasser. Am Ende der klassischen Zeit wurde das mündliche Schuldversprechen immer mehr in den Hintergrund gedrängt und die schriftliche Beurkundung der Vereinbarung wurde wesentlicher Bestandteil des Vertragsschlusses.
Autorentext
Mag.iur. Kathrin Stocker wurde 1990 in Klagenfurt geboren. Sie besuchte das Alpen- Adria Gymnasium in Völkermarkt. Anschließend absolvierte sie das Studium der Rechtswissenschaften an der Karl- Franzens Universität in Graz.
Klappentext
Im römischen Recht gab es drei verschiedene Arten von mündlichen Verträgen, nämlich die stipulatio, die dotis dictio und die promissio operarum. Die stipulatio war der meisten verbreitete Schuldvertrag. Dieser bestand aus einer bestimmten Frage- und Antwortform des Gläubigers an den Schuldner. Die stipulatio war vielseitig einsetzbar wie beispielsweise bei Bürgschaften, Novationen oder Delegationen. Der Gläubiger konnte sich nicht nur bewegliche oder unbewegliche Sachen versprechen lassen, sondern auch ein Tun oder Unterlassen. Auch eine stipulatio poenae, eine sog Vertragsstrafe, konnte in einem mündlichen Vertrag aufgenommen werden. Diese diente als Sicherungsmittel für die Vereinbarung im Falle einer Nicht- oder Schlechterfüllung. Die dotis dictio fand Anwendung bei der einseitigen Zusage der Mitgift bei der Heirat. Die promissio operarum war ein Versprechen des Sklaven an seinen Freilasser. Am Ende der klassischen Zeit wurde das mündliche Schuldversprechen immer mehr in den Hintergrund gedrängt und die schriftliche Beurkundung der Vereinbarung wurde wesentlicher Bestandteil des Vertragsschlusses.
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