Anzeigepflicht und Anzeigerecht nach der Strafprozessordnung

Anzeigepflicht und Anzeigerecht nach der Strafprozessordnung

Einband:
Kartonierter Einband
EAN:
9783639853513
Untertitel:
im Rechtsvergleich mit Deutschland
Genre:
Steuerrecht
Autor:
Tanja Pogatschnigg
Herausgeber:
AV Akademikerverlag
Anzahl Seiten:
140
Erscheinungsdatum:
21.11.2016
ISBN:
978-3-639-85351-3

Am Beginn eines Strafverfahrens steht in vielen Fällen die Strafanzeige, denn nur wenn die zu verfolgende Straftat dem zur Anklage Berechtigten auch bekannt wird, kann dieser eine solche erheben. Dieses sogenannte Anklageprinzip besteht sowohl in Österreich, als auch in Deutschland. Eine Anzeige kann aus verschiedenen Gründen heraus erstattet werden, sei es unter Inanspruchnahme des Anzeigerechts gem
80 StPO, oder auch aus einer Verpflichtung heraus, wie sie z.B.
78 StPO vorschreibt. Die Strafprozessordnung normiert, wann und unter welchen Umständen eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige einer Straftat verpflichtet ist, welche Behörden und öffentliche Dienststellen im Einzelnen zur Anzeige verpflichtet sind und wann von dieser Regelung Ausnahmen bestehen, die dem Anzeigepflichtigen die Möglichkeit einräumen, von einer Anzeige abzusehen. Nicht selten steht eine diesbezügliche Verpflichtung zur Strafanzeige auch im Spannungsverhältnis zu allfälligen Verschwiegenheitspflichten wie sie u.a. Ärzte oder Beamte treffen.

Autorentext
Mag. Tanja Pogatschnigg, geb. 01.12.1988, hat Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz studiert und ist nach absolvierter Rechtsanwaltsprüfung als Rechtsanwaltsanwärterin tätig.

Klappentext
Am Beginn eines Strafverfahrens steht in vielen Fällen die Strafanzeige, denn nur wenn die zu verfolgende Straftat dem zur Anklage Berechtigten auch bekannt wird, kann dieser eine solche erheben. Dieses sogenannte Anklageprinzip besteht sowohl in Österreich, als auch in Deutschland. Eine Anzeige kann aus verschiedenen Gründen heraus erstattet werden, sei es unter Inanspruchnahme des Anzeigerechts gem § 80 StPO, oder auch aus einer Verpflichtung heraus, wie sie z.B. § 78 StPO vorschreibt. Die Strafprozessordnung normiert, wann und unter welchen Umständen eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige einer Straftat verpflichtet ist, welche Behörden und öffentliche Dienststellen im Einzelnen zur Anzeige verpflichtet sind und wann von dieser Regelung Ausnahmen bestehen, die dem Anzeigepflichtigen die Möglichkeit einräumen, von einer Anzeige abzusehen. Nicht selten steht eine diesbezügliche Verpflichtung zur Strafanzeige auch im Spannungsverhältnis zu allfälligen Verschwiegenheitspflichten wie sie u.a. Ärzte oder Beamte treffen.


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